Unsere Satzung

Satzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Kreisverband Düren e.V

in der Fassung vom 05.03.2020

 

Vorbemerkung: Aus Gründen der Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt, es ist jedoch immer auch die weibliche Form mitgemeint.

 

Präambel

Der Naturschutzbund Deutschland, Kreisverband Düren e.V. vertritt Natur, Mensch und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor. Der NABU Düren bildet mit seinen Mitgliedern eine föderal strukturierte und demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder des NABU Düren erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU Düren auszurichten.

 

§ 1 Name, Sitz und Logo

  1. Der Verein führt den Namen „NABU (Naturschutzbund Deutschland) Kreisverband Düren e.V.“, Kurzform „NABU Düren“ und ist eine Untergliederung des Bundesverbandes des NABU (Naturschutzbund
    Deutschland) e.V.
  2. Der NABU Düren hat seinen Sitz im Kreis Düren und ist dort im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU Kreisverband Düren e.V. (s.o.).
  4. Sein vorwiegender Wirkungsbereich ist der Kreis Düren.

§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

  1. Zweck des NABU Düren ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der NABU Düren betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
    b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
    c) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
    d) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z.B. durch Publikationen und Veranstaltungen,
    e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,
    f) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend, den Kindern und im Bildungsbereich,
    g) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung,
    h) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU Düren.
  3. Der NABU ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Kreisverband ausgeschlossen werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der NABU Düren verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der NABU Düren ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des NABU Düren dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU Düren.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Düren fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Finanzmittel

  1. Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
  2. Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.
  3. Die Untergliederungen erhalten zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband Mittel, sofern steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen.
  4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Düren keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Kassenwart verantwortlich.

 

§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetrageneVereine werden.
  2. Der NABU Düren bietet folgende Mitgliedsformen:
    a) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
    b) Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.
    c) Korporative Mitglieder
    d) Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
    e) Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
    f) Familienmitglieder - Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglieder werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft im NABU Düren, wenn sein Hauptwohnsitz im Kreis Düren liegt, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder des NABU Düren teilnehmen.
  4. Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand des NABU Düren oder der Vorstand des NABU-NRW.
  5. Die Mitgliedschaft im NABU Düren gemäß § 7 (1) begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landesverband NABU-NRW und im NABU-Bundesverband.
  6. Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU Düren enden auch alle diesbezüglichen Ämter.
  7. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ. Die Frist beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die NABU-Bundesgeschäftsstelle;
    b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht;
    c) durch Ausschluss durch die Schiedsstelle (§13) wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Ziele des NABU Düren, des NABU-NRW oder des NABU-Bundesverbandes;
    d) durch Streichung von der Mitgliederliste bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung;
    e) durch Tod.
    f) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.

§ 7 Gliederungen

  1. Der NABU Düren ist eine Untergliederung des NABU Landesverband NRW und des NABU Bundesverband.
  2. Der NABU Düren, der NABU-NRW und der NABU-Bundesverband arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

§ 8 Naturschutzjugend (NAJU) im NABU Düren

  1. Der NABU Düren kann eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU Düren“ (Naturschutzjugend im NABU Düren) unterhalten. Der NAJU Düren gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation des NABU ein Amt bekleiden.
  2. Die NAJU Düren regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und einer Bundesjugendsatzung in eigener Verantwortung.
  3. Die NAJU Düren entscheidet über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts.
  4. Bei der Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmen sich die Organe der NAJU Düren mit den Organen des NABU Düren ab.
  5. Ein Vertreter der NAJU Düren ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes des NABU Düren.

§ 9 Organe

Organe des NABU Düren sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. ggf. der Beirat

 

§ 10 Mitgliederversammlung (MGV)

  1. Die MGV ist das oberste Organ des NABU Düren. Sie ist insbesondere zuständig für:
    a) die Wahl des Vorstandes, des Beirates, der Kassenprüfer und der Delegierten zur Landesvertreterversammlung,
    b) die Bestätigung des von der NAJU Düren (falls vorhanden) gewählten Jugendsprechers,
    c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    d) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes,
    e) die Änderung der Satzung,
    f) die Auflösung des NABU Düren.
  2. Der MGV gehören alle ordentlichen Mitglieder an.
  3. Vor der förmlichen Eröffnung der MGV wird die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder geprüft und der Versammlungsleitung mitgeteilt.
  4. Die MGV wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter mit einer Frist von sechs Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Eine außerordentliche MGV muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen werden.
  5. Die MGV findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus ist eine außerordentliche MGV einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf Verlangen des Beirates oder auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder.
  6. Anträge und Resolutionen zur MGV müssen spätestens drei Wochen vor dem Versammlungsbeginn beim Vorstand eingegangen sein. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder. Hierüber kann entschieden werden, wenn:
    a) Anträge und Resolutionen, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt.
    b) Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    c) Anträge auf Satzungsänderung sind nach Beginn der Einberufungsfrist zur MGV nicht mehr zulässig.
    d) Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.
  7. Die MGV ist öffentlich. Per Mehrheitsbeschluss oder Vorstandsbeschluss kann die Öffentlichkeit zum Persönlichkeitsschutz ausgeschlossen werden.
  8. Der Vorstand des NABU-NRW ist zur MGV einzuladen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem ersten Vorsitzenden,
    b) dem zweiten Vorsitzenden,
    c) dem Kassenwart,
    d) dem Schriftführer,
    e) dem Sprecher der NAJU Düren,
    f) bis zu drei weiteren Mitgliedern.
  2. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der MGV und führt die Geschäfte entsprechend der Satzung.
  3. Für die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter des NABU Düren ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und unter Anhörung der Empfehlung des Beirates zuständig.
  4. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart haben Einzelvertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den NABU Düren gemeinschaftlich.
  5. Im Innenverhältnis vertritt der Vorstand den NABU Düren gemeinschaftlich.
  6. Die MGV wählt die Mitglieder des Vorstandes in Einzelwahl. Der NAJU-Sprecher wird von der MGV der NAJU Düren gewählt.
  7. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden MGV sind zulässig.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten MGV ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die MGV wählt dann für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren.
  10. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

§12 Beirat

  1. Der Beirat kann aus maximal zehn Mitgliedern bestehen, die durch die MGV gewählt werden.
  2. Der Beirat berät die Organe des NABU Düren in wichtigen Fragen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Arten- und Biotopschutzes und bei größeren Investitionen sowie beim Erwerb von Liegenschaften.
  3. Der Beirat wird vom ersten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen. Er muss auch zusammenkommen, wenn dies die Hälfte seiner Mitglieder verlangt.
  4. In Gremien der Gebietskörperschaften (Naturschutzbeirat, Naturschutzwacht u. ä.) tätige Mitglieder des NABU Düren haben jederzeit die Möglichkeit, an Beiratssitzungen teilzunehmen.
  5. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  6. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beiratsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern nicht mindestens zwei Beiratsmitglieder diesem Verfahren widersprechen. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren.

§ 13 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung

Zur Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung inklusive Schiedsstelle gelten die Ausführungen der Satzung des Bundesverbandes.

 

§ 14 Ordnungen und Richtlinien

Die vom Bundesverband erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für den NABU Düren und seine Mitglieder bindend, insbesondere die Ordnung der Verbandsführung, der Beitragsordnung, die Datenschutzverordnung, die

Schiedsordnung und die Ehrenordnung (s. § 19 der Satzung des Bundesverbandes).

 

§ 15 Allgemeine Bestimmungen

  1. Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU Düren ist ehrenamtlich, soweit nicht nachstehend oder durch gesonderte Vereinbarung etwas anderes geregelt ist.
  2. Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, können bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet werden.
  3. Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Organe des NABU Düren sind beschlussfähig, wenn zu ihren Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  5. Über alle Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf wiedergeben. Das Protokoll ist vom jeweiligen Sitzungsleiter und einem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen.
  6. Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

§ 16 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen

  1. Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen geheim statt. Der Versammlungsleiter kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
  2. Bei Wahlen sind Einzelwahl und verbundene Einzelwahlen zulässig.
  3. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Bewerber diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
  4. Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.

§ 17 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können von der MGV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung ins Vereinsregister in geeigneter Weise zu informieren.

§ 18 Auflösung

Die Auflösung des NABU Düren kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der MGV beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung des NABU-NRW.

 

§ 19 Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den NABU-NRW, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der MGV des NABU Düren am 05.03.2020 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 14.03.2013.