So gut wie jeder Gartenbesitzer nennt sie sein Eigen. Die Sprache ist von der Hecke, wobei es viele verschiedene Formen gibt wie die Thuja-Hecke, die Lorbeer-Hecke, die Buchen-Hecke, die Eiben-Hecke und so weiter. Doch nicht nur der Gartenbesitzer erfreut sich an der Hecke, sondern auch viele Lebewesen. Für sie zählen die verschiedenen Hecken zum wichtigen Lebensraum. Besonders Insekten und Vögel aber auch andere Kleintiere brauchen die Hecken als Schutz-, Versteck- und Nistmöglichkeit. Besonders einige Vogelarten beginnen schon recht früh mit dem Nestbau, weshalb man sie dann nicht mehr stören sollte. Aber auch andere seltene Arten benutzen die Hecken als Versteckmöglichkeiten. So baut die Haselmaus, ein seltener und an eine Maus erinnernder Bilch, ihr Nest gerne in eine geschützte Hecke. Auch Bäume und Sträucher werden von vielen Lebewesen als Versteck- und Nistplatz genutzt.
Da Hecken, Bäume und Sträucher natürlich wachsen und der Gartenbesitzer eine gewisse Ordnung wahren möchte, stellt sich für ihn die Frage nach dem Schnitt der Hecken, Bäume und Sträucher. Dafür gibt es in jedem Bundesland bestimmte Regelungen und Gesetze, in denen Zeiträume festgesetzt werden, in denen ein Schnitt erlaubt ist.
Seit dem 01. März 2010 existiert durch den § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine bundeseinheitliche Regelung hinsichtlich der Fäll- und Schnittverbote. Landesgesetze dürfen die dort enthaltenen Verbote nicht einschränken. Das gilt vor Allem für den Schutzzeitraum, der bisher in den verschiedenen Landesgesetzen unterschiedlich geregelt war.
Laut § 39 (5) Nr. 2. (BNatSchG) ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
In Zukunft gilt als Schutzzeitraum also grundsätzlich die Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September. In den Landesgesetzen darf dieser Schutzzeitraum bei der Anpassung an das Bundesnaturschutzgesetz keinesfalls kürzer bemessen, wohl aber erweitert werden.
Vor allem im Interesse von Insekten, Vögeln und Kleintieren möchten wir Sie dringend bitten, Ihre Hecken, Bäume und Sträucher nur außerhalb der im Gesetz genannten Frist zu schneiden oder zu fällen. Denn seien wir doch mal ehrlich: Zu einem schönen Garten gehören auch die Gartenvögel, die Sie mit ihrem Gesang verwöhnen. Bitte helfen Sie den Vögeln, indem Sie sich an die vorgegebenen Zeiten halten. Im Übrigen können Vergehen mit hohen Bußgeldern bestraft werden.
Und schonende Pflegeschnitte, die die Tiere nicht stören bleiben ja - wie im Gesetz bestimmt - über das ganze Jahr erlaubt.
Wenn Sie Fragen zum Hecken- und Pflegeschnitt haben, wenden Sie sich am Besten an Ihre zuständige Behörde. Trotz der bundeseinheitlichen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes können die Regelungen in den einzelnen Bundesländern und Kommunen in einzelnen Punkten abweichen. Manche Kommunen haben z.B. Baumschutzsatzungen erlassen, die detailliertere Regelungen beinhalten. Bei der zuständigen Landschaftsbehörde oder Ihrem Umweltamt wird man Ihnen sicherlich weiterhelfen können.